AGB der Breitenausbildung/KurseAGB der Breitenausbildung/Kurse

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DRK-Kreisverband Oberlahn e. V.
Frankfurter Straße 31
35781 Weilburg

Telefon
06471/9280-0
Telefax
06471/9280-29

info(at)drk-oberlahn.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für alle vom DRK-Kreisverband Oberlahn e. V. (nachfolgend DRK genannt) angebotenen Kurse, Seminare und Fortbildungsveranstaltungen gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Bestimmungen
§ 1: Kursangebote des DRK
§ 2: Kursorte
§ 3: Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme
§ 4: Ausschluss von der Kursteilnahme aufgrund Verspätung, speziellen

Verhaltens, Hausrecht
§ 5: Zahlung der Kursgebühren
§ 6: Akzeptanz von Zahlungsmitteln

Anmeldung, Abmeldung, Ausfallgebühren, Abrechnung über Berufsgenossenschaft
bzw. Unfallkasse
§ 7: Anmeldung zu den Kursen
§ 8: Sonderregelung für Betriebe, Behörden und Vereine
§ 9: Bestätigung der Kursplatzreservierung
§ 10: Abmeldung von reservierten Kursplätzen und Ausfallgebühren
§ 11: Teilnahme an Kursen ohne Anmeldung
§ 12: Abrechnung der Kursgebühren über Berufsgenossenschaft bzw.

Unfallkasse (nicht Unfallkasse Hessen)
§ 13: Abrechnung der Kursgebühren über die Unfallkasse Hessen
§ 14: Nichtvorlage des Formulars zur Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft
bzw. Unfallkasse

Haftung für Eigentum und Gesundheit
§ 15: Haftung für das Eigentum von Kursteilnehmern
§ 16: Haftung für die Beschädigung am Eigentum von Kursteilnehmern
§ 17: Haftung für die Beschädigung an der Gesundheit von Kursteilnehmern

Reklamationen, Rückerstattung von Kursgebühren, Gerichtsstand
§ 18: Reklamationen
§ 19: Rückerstattung von Kursgebühren

Inkrafttreten, Nebenabreden, Änderungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01.01.2014 in Kraft. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

§ 1: Kursangebote des DRK
(1)
Alle regulär ausgeschriebenen Kurse finden zu den angegebenen Terminen und
Zeiten statt.
(2)
Bei höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Ereignissen ist das DRK nicht
verpflichtet, die ausgeschriebenen Kurse durchzuführen.
(3)
Bei kurzfristiger Erkrankung oder Wegeunfall des Kursleiters besteht seitens des
DRK keine Verpflichtung zur Durchführung des Lehrganges.
(4)
Die Voraussetzungen zur Teilnahme an den Kursangeboten sind den entsprechenden
Hinweisen zu entnehmen.
(5)
Alle Veranstaltungen sind grundsätzlich für jedermann zugänglich.

§ 2: Kursorte
Das DRK behält sich vor, in berechtigten Ausnahmefällen (z. B. Brand in den
Schulungsräumen) den ausgeschriebenen Kursort zu verlegen.

§ 3: Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
(1)
Die erfolgreiche Teilnahme setzt das aktive Üben aller vorgestellten Erste-Hilfe- bzw.
Sanitätsdienstlichen-Maßnahmen voraus. Diese wird mit der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung
bestätigt.
(2)
Welche Erste-Hilfe- bzw. Sanitätsdienstlichen-Maßnahmen aktiv vom Teilnehmer zu
üben sind, geht aus den zum Lehrgangstag gültigen Leitfäden und Ausbildungsrichtlinien
des DRK hervor.

§ 4: Ausschluss von der Kursteilnahme aufgrund Verspätung, speziellen
Verhaltens, Hausrecht
(1)
Das DRK behält sich vor, Teilnehmer von der Teilnahme an Kursen auszuschließen,
wenn sich diese derart verspäten, dass die verbleibende Anwesenheit und aktive
Teilnahme nicht mehr mit einer Teilnahmebescheinigung bestätigt werden kann. Die
Entscheidung hierüber trifft der verantwortliche Kursleiter. Der Ausschluss von der
Kursteilnahme ist einer Nicht-Abmeldung (vgl. § 10 AGB) gleichzusetzen.
(2)
Das DRK behält sich vor, Teilnehmer von der Teilnahme an Kursen auszuschließen,
wenn ...
... der Teilnehmer trotz Ermahnung wiederholt fremdenfeindliche, menschenverachtende
oder sexistische Äußerungen kommuniziert,
... der Teilnehmer trotz Ermahnung wiederholt eine Gefahr für andere Teilnehmer
darstellt (z. B. grob fahrlässiges Hantieren mit Übungskanülen),
... der Teilnehmer während des Kurses eine Straftat begeht (z. B. Diebstahl),
... der Teilnehmer trotz Ermahnung Handlungen begeht, die den geregelten Ablauf
der Schulung in Frage stellen,
... der Teilnehmer unter Alkoholeinfluss zum Termin erscheint,
... der Teilnehmer den Grundsätzen des DRK zuwiderhandelt.
(3)
Der verantwortliche Kursleiter hat das Recht, zu jeder Zeit des Lehrganges das
Hausrecht auszuüben.
(4)
Die bereits entrichteten Kursgebühren eines vom Lehrgang ausgeschlossenen
Teilnehmers werden nicht zurück erstattet.

§ 5: Zahlung der Kursgebühren
Die Zahlung der Kursgebühren erfolgt ...
... in Form von Barzahlung vor Kursbeginn,
... in Form eines Formulares zur Kostenabrechnung bei den Berufsgenossenschaften
bzw. Unfallkassen,
... in Form einer Rechnung, sofern dies bei der Anmeldung vereinbart wurde.

§ 6: Akzeptanz von Zahlungsmitteln
(1)
Die Zahlung der Kursgebühren hat in Euro zu erfolgen.
(2)
Aus Sicherheitsgründen werden bei Barzahlung keine EUR 200,00 und EUR 500,00
Banknoten akzeptiert.
(3)
EC-Karte, Geldkarte, Kreditkarte, Devisen, DEM-Währung, Einzugsermächtigung
werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

§ 7: Anmeldung zu den Kursen
Die Anmeldung zu Kursen, zu denen eine Anmeldepflicht besteht, kann telefonisch,
per Fax, per Email oder über die Internet-Anmeldedatenbank erfolgen.

§ 8: Sonderregelung für Betriebe, Behörden und Vereine
(1)
Für Betriebe, Behörden und Vereine besteht die Möglichkeit, gesonderte Schulungstermine
für Erste-Hilfe-Lehrgänge, Erste-Hilfe-Trainings usw. zu vereinbaren.
Hierfür ist allerdings eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen pro Lehrgang
erforderlich.
(2)
Sind bei der Durchführung von Sonderterminen weniger Personen wie die geforderte
Mindestteilnehmerzahl anwesend, wird der Differenzbetrag zwischen tatsächlichen
und erforderlichen Teilnehmern dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(3)
Werden mehr Ersthelfer/Betriebshelfer geschult als von den Berufsgenossenschaften
bzw. Unfallkassen gefordert, und werden die dadurch entstehenden Kosten von den
Unfallversicherungsträgern nicht übernommen, wird der Differenzbetrag zwischen
abrechnungsfähigen und nicht abrechnungsfähigen Teilnehmern dem Auftraggeber
in Rechnung gestellt.
(4)
Sofern die Unfallkasse Hessen Kostenträger einer Schulungsmaßnahme ist, aber zu
Ausbildungsbeginn keine Kostenübernahmeerklärung vorliegt, werden die Lehrgangsgebühren
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(5)
Es gelten die zum Zeitpunkt der Schulung gültigen Preise.
(6)
Alle gesondert vereinbarten Schulungsveranstaltungen finden grundsätzlich in
Frankfurter Straße 31, 35781 Weilburg, statt.
(7)
Auf Wunsch des Auftraggebers können gesondert vereinbarte Schulungen auch an
anderen Kursorten durchgeführt werden. Der Auftraggeber hat dem DRK hierfür die
Fahrtkosten des Ausbilders zu erstatten.
Die Fahrtkosten betragen 0,50 € pro Kilometer für die Wegstrecke von Frankfurter Straße 31,
35781 Weilburg, bis zum Seminarort und zurück.
§ 9: Bestätigung der Kursplatzreservierung
Die Bestätigung der Kursplatzreservierung kann mündlich, telefonisch, per Post, per
Fax oder per Email erfolgen.

§ 10: Abmeldung von reservierten Kursplätzen und Ausfallgebühren
(1)
Abmeldungen bis sieben Kalendertage vor Kursbeginn sind kostenfrei möglich,
sofern diese in mündlicher, fernmündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form
eingegangen sind.
(2)
Abmeldungen, die kurzfristiger als sieben Kalendertage vor Kursbeginn in mündlicher,
fernmündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form eingegangen sind,
ziehen die Erhebung einer Ausfallgebühr in Höhe von 20 Prozent des Kurspreises
nach sich.
(3)
Abwesenheit an Kursen ohne vorliegende Abmeldung hat die Erhebung einer Ausfallgebühr
in Höhe von 40 Prozent des Kurspreises zur Folge.
(4)
Die Forderung der Ausfallgebühr richtet sich an die Person, die die Anmeldung für
sich oder für weitere Dritte Personen durchgeführt hat bzw. an das Unternehmen, die
Behörde oder den Verein, in dessen Auftrag die Person sich oder weitere Dritte
Personen angemeldet hat.

§ 11: Teilnahme an Kursen ohne Anmeldung
(1)
Ein Anspruch auf Teilnahme an Kursen, zu deren Besuch eine Anmeldung erforderlich
ist, besteht nicht.
(2)
Eine Teilnahme ohne Anmeldung ist nur möglich, wenn zu Lehrgangsbeginn noch
freie Kursplätze vorhanden sind. Die Entscheidung hierüber obliegt dem jeweiligen
Kursleiter vor Ort.
(3)
Besteht keine Möglichkeit zur Teilnahme an einem anmeldepflichtigen Kurs, können
Ansprüche des Abgewiesenen auf Verdienstausfall und alle damit in Zusammenhang
stehenden Kosten (z. B. Reisekosten) gegenüber dem DRK nicht geltend gemacht
werden.

§ 12: Abrechnung der Kursgebühren über Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse
(nicht Unfallkasse Hessen)
Der Anmeldende verpflichtet sich, dem DRK das zur Kostenübernahme der
Kursgebühren notwendige Formular des jeweiligen Unfallversicherungsträgers
rechtzeitig zukommen zu lassen. Spätestens zu Kursbeginn muss das Formular
vollständig ausgefüllt beim DRK vorliegen.

§ 13: Abrechnung der Kursgebühren über die Unfallkasse Hessen
Der Anmeldende verpflichtet sich, die Kostenübernahme durch die Unfallkasse
Hessen entsprechend seinem Ausbildungskontingent bestätigen zu lassen. Diese
Bestätigung ist dem DRK mit der Anmeldung bzw. spätestens vor Lehrgangsbeginn
vorzulegen.

§ 14: Nichtvorlage des Formulars zur Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft
bzw. Unfallkasse
(1)
Liegt das Formular zur Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft bzw.
Unfallkasse dem DRK am Ende des Lehrganges nicht vor, bekommt der Kursbesucher
seine Teilnahmebescheinigung nicht ausgehändigt.
(2)
Der Teilnehmer hat darauf hinzuwirken, dass das Formular zur Kostenübernahme
spätestens 30 Tage nach Abschluss des Lehrganges an das DRK übersandt wird.
(3)
Liegt das Formular zur Kostenübernahme nach 30 Tagen immer noch nicht beim
DRK vor, werden die Kursgebühren dem entsprechenden Auftraggeber (Betrieb,
Behörde oder Verein) in Rechnung gestellt.

§ 15: Haftung für das Eigentum von Kursteilnehmern
Das DRK übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Wertgegenstände und die
Garderobe von Kursteilnehmern.

§ 16: Haftung für die Beschädigung am Eigentum von Kursteilnehmern
(1)
Das DRK übernimmt keine Haftung für die Beschädigung am Eigentum (z. B. Brille,
Mobiltelefon, Schmuck usw.) von Kursteilnehmern, wenn dieses entgegen den Anweisungen
des Kursleiters während der Übungen beschädigt wird.
(2)
Die Haftung des DRK ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.

§ 17: Haftung für die Beschädigung an der Gesundheit von Kursteilnehmern
(1)
Das DRK übernimmt keine Haftung für die Beschädigung an der Gesundheit von
Kursteilnehmern, wenn diese nicht im konkreten Zusammenhang mit den Übungsanleitungen
stehen.
(2)
Die Haftung des DRK ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.

§ 18: Reklamationen
Reklamationen (z. B. über subjektiv empfundene Schlechtleistung) der Teilnehmer
über eine vom DRK angebotene Dienstleistung sind binnen 14 Tagen nach Ende des
Kurses der DRK-Geschäftsstelle mündlich, fernmündlich, schriftlich oder elektronisch
mitzuteilen. Reklamationen, die später als 14 Tage nach Ende des Lehrganges in der
DRK-Geschäftsstelle eingehen, werden grundsätzlich nicht mehr bearbeitet.

§ 19: Rückerstattung von Kursgebühren
Eine Rückerstattung von Kursgebühren während oder am Ende des Lehrganges ist
grundsätzlich nicht möglich.

Ausnahmsweise können berechtigte Kunden-Reklamationen eine Rückerstattung der
Kursgebühren zur Folge haben. Hierüber entscheidet allein der Kreisgeschäftsführer.